Krankheit und Verletzung:
Ist Ihr Kind so krank, dass es die Schule nicht besuchen kann, dann ist keine besondere Krankmeldung an den Sportlehrer nötig, es reicht die Meldung an den Klassenlehrer.
Kann Ihr Kind in die Schule, ist aber gesundheitlich eingeschränkt, dann ergibt sich aus der SchulBesV BW (Schulbesuchsverordnung) § 1 auch die Anwesenheitspflicht im Sportunterricht:
(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. ...
(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.
Ein Arzt oder die Eltern können das Kind nicht vom Sportunterricht befreien, auch wenn das auf manchen Attesten so aufgedruckt steht. Ein Schreiben der Eltern oder ein ärztliches Attest bildet lediglich die Entscheidungsgrundlage für den Sportlehrer, wie das Kind im Unterricht einzubinden ist. Die Sportlehrer sind angehalten, im Sport differenziert zu unterrichten und dabei auch den Gesundheitszustand der Kinder zu beachten. Dabei können Sie als Eltern den Sportlehrer auch unterstützen, indem Sie die ärztliche Bescheinigung auf der Rückseite verwenden. So kann er seiner Fürsorgepflicht und seiner Verantwortung für Ihr Kind leichter gerecht werden.
Sollte es triftige Gründe geben, die eine Anwesenheit im Sportunterricht im Sinne von SchulBesV BW § 3 (1) nicht zulässt, gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, sich VOM SPORTLEHRER befreien zu lassen. Eine solche Befreiung muss natürlich VORHER beantragt werden. (Das sollte nicht erst 5 Minuten vor dem Unterricht versucht werden, mit dem Hinweis, die Sportkleidung sei sowieso daheim.)
Schmuck:
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat im Sinne der Unfallverhütung in der Schule festgelegt, dass im Sportunterricht zum Schutze aller Schüler keine Uhren, Armbänder, Ketten, Ringe, Piercings und Ohrringe getragen werden dürfen. Die Sportlehrer sind angewiesen, darauf zu achten und eine sportgerechte Kleidung einzufordern. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung darf Ihr Kind zu seinem eigenen Schutz nicht am Sportunterricht teilnehmen. Dieses Verhalten darf bei wiederholtem Vorkommen auch als Leistungsverweigerung betrachtet werden und kann somit Eingang in die Notenfindung finden.
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